Finfluencer: Schwätzer, Schwurbler, Demagogen?

Finfluencer: Schwätzer, Schwurbler, Demagogen?

 

In einer Zeit, in der schon Schüler – nach ihrem persönlichen Traumberuf gefragt – nicht mehr „irgendwas mit Medien“ favorisieren, sondern die erste Wahl „Influencer“ lautet, muss einem unmittelbar einleuchten, daß auch in der Börsenwelt diese Spezies längst einen breiten Markt erobert hat. Und wie!

In der Geldanlagewelt heißen diese Leute allerdings nicht „Influencer“ sondern „Finfluencer“ und sie hören auf so peppige Namen wie „Dividendenbackpacker“ oder „Investmentpunk“. Es gibt aber auch eine auf die weibliche Zielgruppe ausgerichtete  „Madamemoneypenny“. Oh, wie schön.

Verbreitung von Anlagetipps über soziale Netzwerke

Also: Wir reden hier über ein ernsthaftes Thema. Über soziale Medien verbreiten Finfluencer mittlerweile Anlagetipps und erreichen damit ein Millionenpublikum, vor allem Jüngere, die bevorzugt auf Instagram, TikTok und YouTube unterwegs sind. Ich weiß aber aus meiner Leserschaft, daß sich durchaus auch das „Mittelalter“ in diesen Netzen tummelt.

Die Marktmacht der Finfluencer ist enorm, das kann man ohne Umschweife so sagen. Alleine bei Instagram haben die 10 erfolgreichsten Finfluencer über zwei Millionen Follower, das ist echt eine gewaltige Zahl.

Die Rechtslage?

Was mich sehr erstaunt, ist die Tatsache, daß viele Finfluencer überhaupt nicht wissen, in welch schwierigem juristischen Fahrwasser sie sich bewegen. Es geht schlicht um die Frage, dürfen die das denn überhaupt in dieser Form?

Wer als Finfluencer tätig wird, unterliegt nämlich strengen rechtlichen Restriktionen. Grundsätzlich sind in Deutschland Finanzdienstleistungen nur erlaubt, wenn eine Genehmigung durch die Behörden vorliegt. Es geht also in diesem Rechtsraum vor allem um die Sachverhalte „ohne Erlaubnis betriebene Anlagenvermittlung“ und „erlaubniswidrige Anlageberatung“, erst recht aber auch um die Verbreitung von Finanzinformationen in der Öffentlichkeit. Verstöße können durchaus ins Geld gehen. Bis zu 500.000 Euro pro Verstoß sind nach der sogenannten Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) möglich.

Vor allem die Markmissbrauchsverordnung nimmt Finfluencer in die Pflicht. Wer Anlageempfehlungen abgibt, muss laut MMVO dafür Sorge tragen, daß Informationen objektiv dargestellt werden und Interessenkonflikte offengelegt werden. Das scheint mir in etlichen Fällen gerade nicht der Fall zu sein.

Selbsternannte Experten

Natürlich sind nicht alle Finfluencer Schwätzer, Schwurbler oder Demagogen. Es gibt da sicher auch welche mit ehrlichen Absichten. Aber in einer Branche, in der sich jeder so nennen kann, ist die Gefahr, daß sich eigentlich Ahnungslose als Geldprofis gerieren, schon sehr groß.

Und natürlich gibt es in dieser Spezies auch jede Menge Größenwahnsinnige, die sich halt eine breite Bühne suchen und Gläubige jeder Couleur hinter sich versammeln wollen. Kann jeder so machen, wie er denkt. Viele Follower folgen halt dem, der am lautesten blökt. Soweit muss also niemand gewarnt oder erst recht geschützt werden.

Vorsicht, Betrug

Das gilt allerdings nicht für die Fälle, bei denen „hintenrum“ oder wie auch immer Geld fließt. Vor allem dann, wenn solche Zahlungsströme nicht offen gelegt werden. Besonders gefährlich sind spezielle Betrugsmaschen des Kapitalmarkts, dem sogenannten „Scalping“, wo Anleger in wertlose Aktien gejagt werden, die der Protagonist vorher gekauft hat. Spätestens dann hört auch für den betroffenen Anleger der Spaß auf.

Bleiben Sie mir gewogen, ich bin Ihnen ebenso verbunden.
Über Anregungen für Themenvorschläge freue ich mich sehr.

Stets, Ihr
Reinhold Rombach
„Börsebius“

Tags: Börsebius, Stockpicking, DAX, Börsebius TopSelect, Börsebius TopMix, Börsebius Bosses Follower Fund, Influencer, Finfluencer, Madamemoneypenny, Investmentpunk, Dividendenbackpacker, Scalping, Follower, Börsenbriefe, Soziale Medien, Instagram, TikTok, YouTube, Marktmissbrauchsverordnung MMVO

 

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